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BGBl. Nr. 164/1986

kundgemacht 25.03.1986 RIS↗Parlament↗
164. Bundesgesetz: Staatsanwaltschaftsgesetz — StAG
Bundesgesetz vom 5. März 1986 über die staatsanwaltschaftlichen Behörden (Staatsanwaltschaftsgesetz — StAG)
Kundmachung BGBl. Nr. 164/1986× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 3 § 0↗RIS↗
§ 42geändertAbs 2 Z 1; Abs 3; Abs 5
in Kraft 01.01.1986 – 30.06.1986 · idF BGBl. Nr. 572/1985 · danach: BGBl. Nr. 164/1986 § 42↗RIS↗
in Kraft 01.07.1986 – 31.12.1986 · idF BGBl. Nr. 164/1986 · danach: BGBl. Nr. 237/1987 § 42↗RIS↗
… 36 unveränderte Absätze
UNTERABSCHNITT B
Staatsanwälte
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Gehalt
§ 42.
(1) Der Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt
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in der Gehaltsgruppe
in der      -------------------------------------------------------
Gehalts-            I                II                III
stufe      -------------------------------------------------------
Schilling
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1              16 646          -                -
2              18 678          -                -
3              20 712          -                -
4              22 748          -                -
5              24 781          -                -
6              26 815          -                -
7              28 851          -                -
8              30 884          31 053            -
9              32 918          33 089            35 599
10              34 951          35 122            37 634
11              36 987          37 157            41 703
12              39 021          39 192            47 806
13              41 054          43 259            49 839
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in der Gehaltsgruppe
in der    -----------------------------------------------------
Gehalts-            I                II              III
stufe      -----------------------------------------------------
Schilling
----------------------------------------------------------------
14              43 089          47 327            51 873
15              45 121          51 394            53 907
16              47 156          53 430            55 942
Der Gehalt des Leiters der Generalprokuratur beträgt 61 312 S.
(2) Es haben Anspruch auf ein Gehalt der
1. Gehaltsgruppe I: Staatsanwälte, Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft, Leiter einer Staatsanwaltschaft;
2. Gehaltsgruppe II: Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft, Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft, Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft;
3. Gehaltsgruppe III: Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur, Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur.
(3) Durch die Ernennung eines Staatsanwaltes zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, - sofern sich nicht aus Abs. 1 letzter Satz, oder Abs. 4 oder 5 anderes ergibt, - die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht. Abweichend vom ersten Satz gebührt jedoch dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe; eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt nach Maßgabe der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit.
(4) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft gebührt zumindest der Gehalt der Gehaltsstufe 13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit. Bei Ernennung auf eine Staatsanwaltsplanstelle anderer Art gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit ergeben.
(5) Die übrigen Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft erreichen höchstens die Gehaltsstufe 14. Bei Ernennung auf eine Staatsanwaltsplanstelle anderer Art gebühren ihnen - unbeschadet des Abs. 4 erster und zweiter Satz - die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit ergeben. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 164/1986)
(6) Für die Vorrückung der Staatsanwälte ist die Dienstzeit maßgebend, die sich aus der Anwendung der §§ 8 und 10 und der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag ergibt, soweit sie vier Jahre übersteigt. § 66 Abs. 3 und 4 des Richterdienstgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.