BGBl. Nr. 338/1986
338. Verordnung: Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1986 zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 16neu
VIERTER ABSCHNITT
Innerbehördlicher Geschäftsgang
Tagebuch
Paragraph 16, (1) Das gemäß Paragraph 34, Absatz eins, StAG anzulegende Tagebuch ist nach StPOForm. StA 1 zu führen. Haft- und Berichtssachen sind auf dem Tagebuch mit den Worten „Haft'' und „Bericht'' zu bezeichnen. Eine besondere Bezeichnung auf dem Tagebuch ist auch für andere Arten von Strafsachen, zB „A'' (Auslieferungssachen), „J'' (Jugendstrafsachen), „Med'' (Mediensachen), „Mil'' (Militärstrafsachen), „SG'' (Suchtgiftstrafsachen), zulässig.
- Absatz 2,Im Tagebuch sind das Einlangen und der Gegenstand jedes den Straffall betreffenden Schriftstückes sowie das Einlangen des Strafaktes und die getroffene Verfügung unter Beisetzung des Datums anzumerken.
- Absatz 3,Alle Eintragungen in der Verfügungsspalte des Tagebuches sind vom Staatsanwalt und im Falle der Revision auch vom Gruppen- oder Behördenleiter zu unterzeichnen.