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BGBl. Nr. 338/1986

kundgemacht 30.06.1986 RIS↗
338. Verordnung: Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1986 zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)
Kundmachung BGBl. Nr. 338/1986× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV (DV-StAG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 27neu
in Kraft 01.07.1986 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 338/1986 · danach: BGBl. II Nr. 396/2007 Art. 1 § 27↗RIS↗

Aufbewahrungsfristen

Paragraph 27, (1) Sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind Akten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen nach 50 Jahren auszuscheiden.

  1. Absatz 2,Für Personalakten beginnen die Aufbewahrungsfristen mit dem Tage des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienst. Für alle Tagebücher, Behelfe und Unterlagen beginnen diese Fristen mit dem 1. Jänner des auf ihre Abgabe an das Aktenlager folgenden Jahres. Unterlagen über bedingte Entlassungen sind erst nach erfolgter Entlassung an das Aktenlager abzugeben.
  2. Absatz 3,Vor der im Absatz eins, genannten Frist können ausgeschieden werden:
    1. Ziffer eins
      nach 20 Jahren Tagebücher, Behelfe und Unterlagen über Strafsachen, wenn kein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden ist, und Akten der Oberstaatsanwaltschaften,
    2. Ziffer 2
      nach 10 Jahren Tagebücher, Behelfe und Unterlagen des allgemeinen Sammelregisters Nst, sofern ihre Ausscheidung nicht nach Ziffer 3, früher zulässig ist,
    3. Ziffer 3
      nach 5 Jahren
      1. Litera a
        Aktenstücke, deren Abschriften sich in gerichtlichen Strafakten befinden,
      2. Litera b
        periodische Berichte und Ausweise einschließlich der Geschäftsausweise sowie
      3. Litera c
        Tagebücher, Behelfe und Unterlagen der staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten.