Absatz 2,Für Personalakten beginnen die Aufbewahrungsfristen mit dem Tage des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienst. Für alle Tagebücher, Behelfe und Unterlagen beginnen diese Fristen mit dem 1. Jänner des auf ihre Abgabe an das Aktenlager folgenden Jahres. Unterlagen über bedingte Entlassungen sind erst nach erfolgter Entlassung an das Aktenlager abzugeben.
BGBl. Nr. 338/1986
338. Verordnung: Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1986 zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 27neu
Aufbewahrungsfristen
Paragraph 27, (1) Sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind Akten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen nach 50 Jahren auszuscheiden.
- Absatz 3,Vor der im Absatz eins, genannten Frist können ausgeschieden werden:
- Ziffer einsnach 20 Jahren Tagebücher, Behelfe und Unterlagen über Strafsachen, wenn kein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden ist, und Akten der Oberstaatsanwaltschaften,
- Ziffer 2nach 10 Jahren Tagebücher, Behelfe und Unterlagen des allgemeinen Sammelregisters Nst, sofern ihre Ausscheidung nicht nach Ziffer 3, früher zulässig ist,
- Ziffer 3nach 5 Jahren
- Litera aAktenstücke, deren Abschriften sich in gerichtlichen Strafakten befinden,
- Litera bperiodische Berichte und Ausweise einschließlich der Geschäftsausweise sowie
- Litera cTagebücher, Behelfe und Unterlagen der staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten.