Tagebücher, Behelfe und Unterlagen, die wegen ihres Inhaltes oder wegen der beteiligten Personen von geschichtlichem, wissenschaftlichem oder politischem Interesse sind,
BGBl. Nr. 338/1986
338. Verordnung: Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1986 zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 28neu
Dauernd aufzubewahrende Tagebücher, Behelfe und Unterlagen
Paragraph 28, (1) Von der Ausscheidung sind ausgenommen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2allgemeine Weisungen der vorgesetzten Behörden, Akten über die Errichtung und Verfassung der staatsanwaltschaftlichen Behörden sowie über deren personelle Besetzung,
- Ziffer 3die Register St, UT, OStA , Jv und Pers der Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften einschließlich der zu ihrer Benützung oder zu Registraturzwecken dienenden Verzeichnisse und Nachschlagregister sowie
- Ziffer 4die bei den Oberstaatsanwaltschaften verwahrten Standesausweise.
- Absatz 2,Paragraph 173, Absatz 2, Geo. gilt sinngemäß.