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BGBl. Nr. 338/1986

kundgemacht 30.06.1986 RIS↗
338. Verordnung: Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1986 zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)
Kundmachung BGBl. Nr. 338/1986× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV (DV-StAG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 41neu
in Kraft 01.07.1986 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 338/1986 · danach: BGBl. II Nr. 396/2007 Art. 1 § 41↗RIS↗

NEUNTER ABSCHNITT

Sonderbestimmungen für staatsanwaltschaftliche

Organe bei den Bezirksgerichten

Aufgaben und Befugnisse des Bezirksanwaltes

Paragraph 41, (1) Soweit die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte im bezirksgerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar von Staatsanwälten wahrgenommen werden, obliegen sie Bezirksanwälten. Diese üben ihre Tätigkeit unter Leitung und Aufsicht von Staatsanwälten aus und haben, außer bei Gefahr im Verzug, bei allen Anträgen und Erklärungen eine Weisung abzuwarten.

  1. Absatz 2,Der Leiter der Staatsanwaltschaft kann einem Bezirksanwalt im Einzelfall und, wenn der Bezirksanwalt die Bezirksanwaltsprüfung erfolgreich abgelegt hat und die entsprechende Eignung sowie eine längere erfolgreiche Verwendung aufweist, auch allgemein die selbständige Behandlung bestimmter Geschäfte, insbesondere die Stellung von Strafanträgen, übertragen. Der Verzicht auf die Verfolgung einer bestimmten Person, Erklärungen zur Untersuchungshaft, die Ausführung von Rechtsmitteln und die Anwendung des Paragraph 17, Suchtgiftgesetz sind jedoch nicht zur selbständigen Behandlung zu übertragen.