BGBl. Nr. 338/1986
338. Verordnung: Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1986 zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 43neu
Verständigungen
Paragraph 43, (1) Legt der Bezirksanwalt, ohne daß gerichtliche Vorerhebungen gepflogen worden sind, die Anzeige zurück, so hat er hievon das Gericht nur dann zu benachrichtigen, wenn von diesem eine Verfügung zu treffen ist. Er hat aber in jedem Fall den Verletzten bzw. dessen gesetzlichen Vertreter mittels StPOForm. StA 16 oder 17, wurde aber niemand durch die Tat verletzt, den Anzeiger zu verständigen. Der Angezeigte ist dann zu benachrichtigen, wenn er bereits als Verdächtiger zur Sache vernommen worden ist oder sonst Kenntnis von der Anzeige erlangt hat.
- Absatz 2,Der Bezirksanwalt hat die hiefür vorgesehenen Formblätter auszufüllen, zu unterfertigen und ohne Rückschein abzufertigen. Die Abfertigung ist im Ausweis des Bezirksanwaltes (Paragraph 45,) ersichtlich zu machen.
- Absatz 3,Absatz 2, gilt sinngemäß auch in anderen Fällen, in denen dem Bezirksanwalt eine Verständigungspflicht obliegt.
- Absatz 4,Alle schriftlichen Erledigungen des Bezirksanwaltes, ausgenommen der Schriftverkehr mit dem Staatsanwalt, sind mit einer Unterfertigungsstampiglie folgenden Wortlautes zu versehen:
„Staatsanwaltschaft ...
Der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht ...
... (Vor- und Familienname)''.