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BGBl. Nr. 353/1986

kundgemacht 11.07.1986 RIS↗Parlament↗
353. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
Bundesgesetz vom 27. Juni 1986, mit dem das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975, BGBl. Nr. 410, über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 353/1986× zu GOG-NR×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GOG-NR) 128 § 0↗RIS↗
§ 31geändertAbs 1
in Kraft 01.10.1975 – 31.08.1986 · idF BGBl. Nr. 410/1975 · danach: BGBl. Nr. 353/1986 § 31↗RIS↗
in Kraft 01.09.1986 – 14.09.1996 · idF BGBl. Nr. 353/1986 · danach: BGBl. Nr. 438/1996 § 31↗RIS↗
§ 31
(1) Der Hauptausschuß wählt aus seiner Mitte den Ständigen Unterausschuß, dem die im Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 vorgesehenen Befugnisse obliegen. Die Wahl erfolgt nach den im § 30 festgelegten Grundsätzen; dem Unterausschuß muß jedoch mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei angehören.
(2) Für jedes Mitglied des Ständigen Unterausschusses ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ständigen Unterausschusses behalten ihre Mandate so lange, bis der Hauptausschuß des Nationalrates andere Mitglieder und Ersatzmitglieder in den Ständigen Unterausschuß gewählt hat.
… 4 unveränderte Absätze
Anmerkung
vgl. Art. 18 Abs. 3 und 55 Abs. 2 B-VG
Schlagworte
Mitwirkung des Nationalrates an der Vollziehung, Erlassung von Notverordnungen des Bundespräsidenten