BGBl. Nr. 353/1986
353. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
Bundesgesetz vom 27. Juni 1986, mit dem das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975, BGBl. Nr. 410, über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 81geändert
§ 81
Über Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung gemäß § 19 Abs. 2 sowie Mitteilungen über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung und Staatssekretären (§ 21 Abs. 3) findet sogleich eine Debatte statt, wenn dies von mindestens fünf Abgeordneten schriftlich verlangt wird. Werden Einwendungen gegen den Zeitpunkt erhoben, so entscheidet der Nationalrat. Eine solche Debatte darf jedoch nicht länger als bis an das Ende der nächsten Sitzung aufgeschoben werden.