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BGBl. Nr. 353/1986

kundgemacht 11.07.1986 RIS↗Parlament↗
353. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
Bundesgesetz vom 27. Juni 1986, mit dem das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975, BGBl. Nr. 410, über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 353/1986× zu GOG-NR×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GOG-NR) 128 § 0↗RIS↗
§ 84geändertAbs 2
in Kraft 01.10.1975 – 31.08.1986 · idF BGBl. Nr. 410/1975 · danach: BGBl. Nr. 353/1986 § 84↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.1986 · idF BGBl. Nr. 353/1986 § 84↗RIS↗
§ 84
(1) Jeder Gesetzesbeschluß des Nationalrates ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42 B-VG, jedoch vor seiner Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn der Nationalrat es beschließt oder die Mehrheit der Abgeordneten es verlangt.
(2) Ein Antrag auf Fassung eines diesbezüglichen Beschlusses des Nationalrates ist dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und ist, wenn er von mindestens acht Abgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt ist, unmittelbar in Verhandlung zu ziehen. Die Unterstützung erfolgt, wenn der Antrag nicht von acht Abgeordneten unterfertigt ist, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben von den Sitzen. Ein solcher Antrag kann bereits in der zweiten Lesung gestellt werden und gelangt nach der dritten Lesung zur Abstimmung. Ein Antrag auf Fassung eines diesbezüglichen Beschlusses des Nationalrates kann als Antrag eines Ausschusses gemäß § 27 Abs. 3 oder in Form eines Zusatzantrages in der zweiten Lesung des Gesetzesvorschlages gestellt werden. Der Antrag gelangt nach der dritten Lesung zur Abstimmung.
Anmerkung
vgl. Art. 43, 45 und 46 B-VG und das Volksabstimmungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 79/1973 (WV)