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BGBl. Nr. 371/1986

kundgemacht 18.07.1986 RIS↗Parlament↗
371. Bundesgesetz: 9. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 25. Juni 1986, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (9. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 371/1986× zu SchOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 5 § 0↗RIS↗
§ 68neu
in Kraft 01.09.1986 – 31.03.1997 · idF BGBl. Nr. 371/1986 · danach: BGBl. Nr. 766/1996 § 68↗RIS↗

Aufnahmsvoraussetzungen

Paragraph 68,

Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule ist die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht sowie die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung, durch welche die geistige und körperliche Eignung des Schülers für die betreffende Fachrichtung festzustellen ist. Die Aufnahmsprüfung entfällt bei den Sonderformen für Berufstätige, Kollegs, Aufbaulehrgängen und Speziallehrgängen, soweit für diese nicht anderes bestimmt ist. Paragraph 55, Absatz 2, ist anzuwenden.