BGBl. Nr. 371/1986
371. Bundesgesetz: 9. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 25. Juni 1986, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (9. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 68neu
Aufnahmsvoraussetzungen
Paragraph 68,
Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule ist die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht sowie die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung, durch welche die geistige und körperliche Eignung des Schülers für die betreffende Fachrichtung festzustellen ist. Die Aufnahmsprüfung entfällt bei den Sonderformen für Berufstätige, Kollegs, Aufbaulehrgängen und Speziallehrgängen, soweit für diese nicht anderes bestimmt ist. Paragraph 55, Absatz 2, ist anzuwenden.