Absatz 2,Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Heiz- und Warmwasserkosten richten sich nach dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit zur Gesamtnutzfläche der Baulichkeit.
BGBl. Nr. 387/1986
387. Bundesgesetz: 45. Gehaltsgesetz-Novelle und Änderung des Bundesgesetzes, womit Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung getroffen werden
Bundesgesetz vom 26. Juni 1986, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (45. Gehaltsgesetz-Novelle) und das Bundesgesetz, womit Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung getroffen werden, geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24bneu
Paragraph 24 b, (1) Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten hat der Beamte in voller Höhe zu tragen.
- Absatz 3,Der Anteil an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben für eine überlassene oder zugewiesene Eigentumswohnung ist nach den für diese Wohnung geltenden Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1948,, oder des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 417, zu entrichten.
- Absatz 4,Ist der Verbrauch oder der Anteil am Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers einer zentralen Wärmeversorgungsanlage durch besondere Vorrichtungen (Geräte) feststellbar, so sind von den Benützern der Wohnungen oder sonstigen Räumlichkeiten
- Ziffer eins60 vH der durch den Betrieb der Anlage auflaufenden Kosten des Verbrauches nach Maßgabe des durch die besonderen Vorrichtungen (Geräte) festgestellten Verbrauches oder Anteils am Gesamtverbrauch,
- Ziffer 2der Restbetrag der Verbrauchskosten und die sonstigen Kosten des Betriebes
- Litera abei Mietwohnungen nach dem Nutzflächenschlüssel und
- Litera bbei Eigentumswohnungen nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile
zu tragen. - Absatz 5,Bei gemischtgenutzten Gebäuden können für die Betriebskosten und die öffentlichen Abgaben sowie für die Heiz- und Warmwasserkosten abweichend von den Absatz eins bis 4 angemessene monatliche Pauschalbeträge festgesetzt werden.
- Absatz 6,Für eine Dienstwohnung auf einer Liegenschaft, die einem Schulwart oder einem in ähnlicher Verwendung stehenden Beamten wegen seiner dienstlichen Aufsichts- oder Betreuungspflicht für diese Liegenschaft überlassen worden ist, hat der Beamte weder die Grundvergütung noch den Anteil an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben zu entrichten.
- Absatz 7,Der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen, welche Verwendungen in seinem Ressort als ,ähnliche Verwendungen' im Sinne des Absatz 6, anzusehen sind.