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BGBl. Nr. 389/1986

kundgemacht 24.07.1986 RIS↗Parlament↗
389. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1986) und des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Bundesgesetz vom 26. Juni 1986, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1986) und das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 389/1986× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 116 § 0↗RIS↗
§ 83geändert nie in Kraft getretenÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1 bis Abs 3 (neu)
in Kraft 01.01.1980 – 31.12.1986 · idF BGBl. Nr. 333/1979 · danach: BGBl. Nr. 237/1987 § 83↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1987) · idF BGBl. Nr. 389/1986 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 237/1987 § 83↗RIS↗
Bericht über den provisorischen Beamten Zulässigkeit
§ 83. Der Vorgesetzte hat über den provisorischen Beamten vor der Definitivstellung zu berichten, ob der Beamte den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist. ------------
§ 83.
(1) Eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist nur zulässig,
1. wenn sie auf dem Arbeitsplatz des Beamten Einfluß auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung haben kann,
2. im Falle des § 82 Abs. 2 oder
3. wenn der Beamte eine Zulassung zum Aufstiegslehrgang nach § 23 Abs. 5 des Verwaltungsakademiegesetzes anstrebt und er - abgesehen von der Leistungsfeststellung - alle übrigen Zulassungserfordernisse erfüllt.
(2) Eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 1 darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem der Einfluß der Leistungsfeststellung auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt.
(3) Eine Leistungsfeststellung ist unzulässig, wenn der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mindestens während 26 Wochen Dienst versehen hat. § 82 Abs. 2 bleibt unberührt.