BGBl. Nr. 237/1987
237. Bundesgesetz: 46. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Richterdienstgesetzes, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes und des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Bundesgesetz vom 15. Mai 1987, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (46. Gehaltsgesetz-Novelle), das Richterdienstgesetz, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 83geändertAbs 1 Z 3
… 4 unveränderte Absätze
Zulässigkeit
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§ 83.
(1) Eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist nur zulässig,
1. wenn sie auf dem Arbeitsplatz des Beamten Einfluß auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung haben kann,
2. im Falle des § 82 Abs. 2 oder
3. wenn ein Beamter der Beamte Verwendungsgruppe B oder W 1 eine Zulassung zum Aufstiegslehrgang nach § 23 Abs. 5 des Verwaltungsakademiegesetzes anstrebt und er - abgesehen sowohl die Reifeprüfung an einer höheren Schule abgelegt hat als auch eine Bundesdienstzeit von der Leistungsfeststellung - alle übrigen Zulassungserfordernisse erfüllt acht Jahren aufweist.
(2) Eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 1 darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem der Einfluß der Leistungsfeststellung auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt.
(3) Eine Leistungsfeststellung ist unzulässig, wenn der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mindestens während 26 Wochen Dienst versehen hat. § 82 Abs. 2 bleibt unberührt.