BGBl. Nr. 472/1986
472. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Schulunterrichtsgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 25. August 1986, mit der das Schulunterrichtsgesetz wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 69neu
Untätigbleiben des nichteigenberechtigten Schülers
Paragraph 69,
Macht der nichteigenberechtigte Schüler von der ihm eingeräumten Befugnis zum selbständigen Handeln in den im Paragraph 68, angeführten Angelegenheiten keinen Gebrauch, so sind die Erziehungsberechtigten zum Handeln befugt. In den Fällen des Paragraph 68,, in denen Handlungen des nichteigenberechtigten Schülers an Fristen gebunden sind, erlischt die Befugnis der Erziehungsberechtigten zum Handeln nach Ablauf von drei Werktagen, gerechnet vom Zeitpunkt des Fristablaufes. Im Falle eines Tätigwerdens der Erziehungsberechtigten gemäß der ihnen im ersten Satz eingeräumten Befugnis sind deren Handlungen ausschlaggebend; dies gilt nicht für die Anmeldung zur Teilnahme am Freigegenstand Religion an Berufsschulen.