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BGBl. Nr. 563/1986

kundgemacht 23.10.1986 RIS↗Parlament↗
563. Bundesgesetz: Arbeits- und Sozialgerichts-Anpassungsgesetz — ASGAnpG
Bundesgesetz vom 1. Oktober 1986, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz, das Heimarbeitsgesetz 1960, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen und das Berufsausbildungsgesetz geändert werden (Arbeits- und Sozialgerichts-Anpassungsgesetz — ASGAnpG)
Kundmachung BGBl. Nr. 563/1986× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) 4111 § 0↗RIS↗
§ 22neu
in Kraft 01.01.1987 – 30.06.2011 · idF BGBl. Nr. 563/1986 · danach: BGBl. I Nr. 111/2010 § 22↗RIS↗

3. HAUPTSTÜCK

DER MINDESTLOHNTARIF

Begriff und Voraussetzungen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer bei Vorliegen der im Absatz 3, angeführten Voraussetzungen Mindestentgelte und Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen festzusetzen. Die in der Erklärung festgesetzten Mindestentgelte und Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen werden als Mindestlohntarif bezeichnet.
  2. Absatz 2,Für Arbeitnehmer, die dem Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, dürfen Mindestentgelte und Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen nur insoweit festgesetzt werden, als es sich um das anderweitige Entgelt gemäß Paragraph 12, des Hausbesorgergesetzes handelt.
  3. Absatz 3,Ein Mindestlohntarif darf nur für Gruppen von Arbeitnehmern festgesetzt werden, für die ein Kollektivvertrag nicht abgeschlossen werden kann,
    1. Ziffer eins
      weil kollektivvertragsfähige Körperschaften auf Arbeitgeberseite nicht bestehen und
    2. Ziffer 2
      sofern eine Regelung von Mindestentgelten und Mindestbeträgen für den Ersatz von Auslagen durch die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung nicht erfolgt ist.