Absatz eins,Das Verfahren zur Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung wird auf Antrag eines gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Berechtigten eingeleitet. Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat die zur Beurteilung der Notwendigkeit der Festsetzung erforderlichen Angaben sowie einen Vorschlag über die Höhe der festzusetzenden Lehrlingsentschädigung zu enthalten. Paragraph 25, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
BGBl. Nr. 563/1986
563. Bundesgesetz: Arbeits- und Sozialgerichts-Anpassungsgesetz — ASGAnpG
Bundesgesetz vom 1. Oktober 1986, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz, das Heimarbeitsgesetz 1960, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen und das Berufsausbildungsgesetz geändert werden (Arbeits- und Sozialgerichts-Anpassungsgesetz — ASGAnpG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27neu
Verfahren
Paragraph 27,
- Absatz 2,Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung ist durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ im vollen Wortlaut kundzumachen. Die Kosten der Kundmachung trägt der Bund. Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung ist einem Kataster einzuverleiben.
- Absatz 3,Absatz eins und 2 sind auf das Verfahren wegen Abänderung oder Aufhebung der festgesetzten Lehrlingsentschädigung sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 4,Paragraph 21, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.