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BGBl. Nr. 679/1986

kundgemacht 23.12.1986 RIS↗
679. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Zivildienstgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Inneres vom 11. Dezember 1986, mit der das Zivildienstgesetz wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 679/1986× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) neu § 0↗RIS↗
§ 47neu
in Kraft 24.12.1986 – 30.11.1988 · idF BGBl. Nr. 679/1986 · danach: BGBl. Nr. 598/1988 § 47↗RIS↗

Paragraph 47, (1) Die Zivildienstkommission und die Zivildienstoberkommission beschließen in Senaten.

Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 50,)

  1. Absatz 2,Jedes Mitglied der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission kann mehreren Senaten angehören. Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 50,)
  2. Absatz 3,Jedem Senat der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission gehören als ständige Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      Der Vorsitzende der betreffenden Kommission oder einer seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzender;
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Inneres als Berichterstatter; der Vertreter des Bundesministeriums für Inneres in der Zivildienstoberkommission muß rechtskundig sein;
    Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 50,)
    1. Ziffer 3
      zwei Mitglieder auf Vorschlag von solchen Jugendorganisationen oder deren Verbänden, die nach ihren Statuten für die wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen und kulturellen Angelegenheiten der Jugend wirken und nach Zusammensetzung und Mitgliederzahl eine repräsentative Interessenvertretung der österreichischen Jugend darstellen;
    2. Ziffer 4
      zwei weitere Mitglieder, die auf Grund ihrer Ausbildung, beruflichen Tätigkeit und Lebenserfahrung für ihre Aufgabe besonders gut geeignet sind und wenn möglich ein abgeschlossenes Studium der Psychologie aufweisen, und zwar das eine auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, das andere auf Vorschlag des Österreichischen Arbeiterkammertages.
  3. Absatz 4,Jedem Senat gehört gegebenenfalls weiters die Vertrauensperson des Antragstellers (Paragraph 6, Absatz 3,) als nicht ständiges Mitglied an.
  4. Absatz 5,Die Vorschläge nach Absatz 3, Ziffer 3 und 4 sind dem Bundesminister für Inneres zu erstatten. Sofern die dort genannten Stellen der Aufforderung, Kommissionsmitglieder vorzuschlagen, nicht binnen acht Wochen nachkommen, entfällt für die betreffende Funktionsperiode ihr Vorschlagsrecht.