Absatz 2,Gegen die Bescheide der Zivildienstkommission ist die Berufung an die Zivildienstoberkommission zulässig. Die Zivildienstoberkommission entscheidet in oberster Instanz; ihre Bescheide unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
BGBl. Nr. 679/1986
679. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Zivildienstgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Inneres vom 11. Dezember 1986, mit der das Zivildienstgesetz wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 53neu
Paragraph 53, (1) Die Zivildienstkommission und die Zivildienstoberkommission haben das AVG 1950 anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
- Absatz 3,Das Bundesministerium für Inneres hat dem zuständigen Militärkommando (Paragraph 5, Absatz 2,) den Ausgang des Verfahrens nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung (Absatz 2,) unverzüglich mitzuteilen. Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1984,, Artikel römisch zwei, Ziffer 19,)
Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 57,)