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BGBl. Nr. 675/1991

kundgemacht 27.12.1991 RIS↗Parlament↗
675. Bundesgesetz: Zivildienstgesetz-Novelle 1991
Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 — ZDG geändert wird (Zivildienstgesetz-Novelle 1991)
Kundmachung BGBl. Nr. 675/1991× zu ZDG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) 18492 § 0↗RIS↗
§ 53geändertAbs 1 bis Abs 4
in Kraft 24.12.1986 – 31.12.1991 · idF BGBl. Nr. 679/1986 · danach: BGBl. Nr. 675/1991 § 53↗RIS↗
in Kraft 01.01.1992 – 31.12.2005 · idF BGBl. Nr. 675/1991 · danach: BGBl. I Nr. 106/2005 § 53↗RIS↗
§ 53.
(1) Die Zivildienstkommission und die Zivildienstoberkommission haben Der Zivildienstrat hat das AVG 1950 anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht nichts anderes bestimmt ist.
(2) Gegen die Bescheide der Zivildienstkommission ist die Berufung an die Zivildienstoberkommission zulässig. Die Zivildienstoberkommission entscheidet in oberster Instanz; ihre Bescheide unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Der Zivildienstrat entscheidet in den Fällen nach § 43 Abs. 2 Z 3 (§ 6 Abs. 3) in oberster Instanz. Gegen die in diesen Fällen ergangenen Bescheide des Zivildienstrates ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
(3) Das Bundesministerium für Inneres hat dem zuständigen Militärkommando (§ 5 Abs. 2) den Ausgang des Verfahrens nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung (Abs. 2) unverzüglich mitzuteilen. (BGBl. Nr. 459/1984, Art. II Z 19) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über Ersuchen des Zivildienstrates in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 2 und 3 mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG) durchzuführen, soweit dies für die Entscheidung nach § 6 Abs. 3 und für die Empfehlung nach § 37 Abs. 2 erforderlich ist.
(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 57) (4) Alle Behörden und Ämter haben dem Zivildienstrat die von ihm verlangten, für die Feststellung nach § 6 Abs. 3 erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften eine Beschränkung der Auskunftspflicht vorsehen.
§ 53geändert im RIS bis 31.12.1993Abs 1 bis Abs 3; Abs 4 (entfallen)
in Kraft 01.01.1992 – 31.12.2005 · idF BGBl. Nr. 675/1991 · danach: BGBl. I Nr. 106/2005 § 53↗RIS↗
vorgesehen ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 675/1991 (kundgemacht am 27.12.1991) · im RIS bis 31.12.1993 § 53↗RIS↗
§ 53.
(1) Der Zivildienstrat hat Die Zivildienstkommission und die Zivildienstoberkommission haben das AVG 1950 anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts nicht anderes bestimmt ist.
(2) Der Zivildienstrat entscheidet in den Fällen nach § 43 Abs. 2 Z 3 (§ 6 Abs. 3) in oberster Instanz. Gegen die in diesen Fällen ergangenen Bescheide des Zivildienstrates ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Gegen die Bescheide der Zivildienstkommission ist die Berufung an die Zivildienstoberkommission zulässig. Die Zivildienstoberkommission entscheidet in oberster Instanz; ihre Bescheide unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über Ersuchen des Zivildienstrates in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 2 und 3 mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG) durchzuführen, soweit dies für die Entscheidung nach § 6 Abs. 3 und für die Empfehlung nach § 37 Abs. 2 erforderlich ist. Das Bundesministerium für Inneres hat dem zuständigen Militärkommando (§ 5 Abs. 2) den Ausgang des Verfahrens nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung (Abs. 2) unverzüglich mitzuteilen.
(4) Alle Behörden und Ämter haben dem Zivildienstrat die von ihm verlangten, für die Feststellung nach § 6 Abs. 3 erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften eine Beschränkung der Auskunftspflicht vorsehen.