BGBl. Nr. 675/1991
675. Bundesgesetz: Zivildienstgesetz-Novelle 1991
Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 — ZDG geändert wird (Zivildienstgesetz-Novelle 1991)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 53geändertAbs 1 bis Abs 4
§ 53.
(1) Die Zivildienstkommission und die Zivildienstoberkommission haben Der Zivildienstrat hat das AVG 1950 anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht nichts anderes bestimmt ist.
(2) Gegen die Bescheide der Zivildienstkommission ist die Berufung an die Zivildienstoberkommission zulässig. Die Zivildienstoberkommission entscheidet in oberster Instanz; ihre Bescheide unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Der Zivildienstrat entscheidet in den Fällen nach § 43 Abs. 2 Z 3 (§ 6 Abs. 3) in oberster Instanz. Gegen die in diesen Fällen ergangenen Bescheide des Zivildienstrates ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
(3) Das Bundesministerium für Inneres hat dem zuständigen Militärkommando (§ 5 Abs. 2) den Ausgang des Verfahrens nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung (Abs. 2) unverzüglich mitzuteilen. (BGBl. Nr. 459/1984, Art. II Z 19) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über Ersuchen des Zivildienstrates in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 2 und 3 mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG) durchzuführen, soweit dies für die Entscheidung nach § 6 Abs. 3 und für die Empfehlung nach § 37 Abs. 2 erforderlich ist.
§ 53geändert im RIS bis 31.12.1993Abs 1 bis Abs 3; Abs 4 (entfallen)
§ 53.
(1) Der Zivildienstrat hat Die Zivildienstkommission und die Zivildienstoberkommission haben das AVG 1950 anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts nicht anderes bestimmt ist.
(2) Der Zivildienstrat entscheidet in den Fällen nach § 43 Abs. 2 Z 3 (§ 6 Abs. 3) in oberster Instanz. Gegen die in diesen Fällen ergangenen Bescheide des Zivildienstrates ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Gegen die Bescheide der Zivildienstkommission ist die Berufung an die Zivildienstoberkommission zulässig. Die Zivildienstoberkommission entscheidet in oberster Instanz; ihre Bescheide unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über Ersuchen des Zivildienstrates in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 2 und 3 mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG) durchzuführen, soweit dies für die Entscheidung nach § 6 Abs. 3 und für die Empfehlung nach § 37 Abs. 2 erforderlich ist. Das Bundesministerium für Inneres hat dem zuständigen Militärkommando (§ 5 Abs. 2) den Ausgang des Verfahrens nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung (Abs. 2) unverzüglich mitzuteilen.