Absatz eins,Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
BGBl. Nr. 679/1986
679. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Zivildienstgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Inneres vom 11. Dezember 1986, mit der das Zivildienstgesetz wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Abschnitt römisch drei
Ordentlicher Zivildienst
Paragraph 7,
- Absatz 2,Der ordentliche Zivildienst dauert unbeschadet des Paragraph 5, Absatz 6, acht Monate und ist, von den im Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz eins bis 3, Paragraph 16,, Paragraph 19, Absatz 3 und Paragraph 19 a, Absatz 3, geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten. Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 11,)