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BGBl. Nr. 598/1988

kundgemacht 18.11.1988 RIS↗Parlament↗
598. Bundesgesetz: Änderung des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG-Novelle 1988)
Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird (ZDG-Novelle 1988)
Kundmachung BGBl. Nr. 598/1988× zu ZDG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) 10481 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (neu); Abs 4 (neu)
in Kraft 24.12.1986 – 30.09.1989 · idF BGBl. Nr. 679/1986 · danach: BGBl. Nr. 598/1988 § 7↗RIS↗
in Kraft 01.10.1989 – 31.05.1992 · idF BGBl. Nr. 598/1988 · danach: BGBl. Nr. 675/1991 § 7↗RIS↗
Abschnitt III
Ordentlicher Zivildienst
§ 7.
(1) Der Grundzivildienst dauert, unbeschadet des § 5 Abs. 6, sechs Monate. Er ist, von den in den §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1 bis 3, 19 Abs. 3 und 19a Abs. 5 geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten. Zum ordentlichen Zivildienst Grundzivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige, bei denen sich die Dauer des Grundzivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Grundzivildienst noch zur Gänze zu leisten.
(2) Der ordentliche Zivildienst dauert unbeschadet des § 5 Abs. 6 acht Monate und ist, von den im § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 bis 3, § 16, § 19 Abs. 3 und § 19a Abs. 3 geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 11) Zivildienstübungen sind Einsätze im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes, die von Zivildienstpflichtigen zur Erhaltung des Ausbildungsstandes zu leisten sind. Die Dauer der Zivildienstübungen soll im Kalenderjahr 15 Tage nicht überschreiten. Die Gesamtdauer aller Zivildienstübungen, zu denen ein Zivildienstpflichtiger einberufen wird, darf 60 Tage nicht überschreiten.
Zivildienstpflichtige dürfen bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres zu Zivildienstübungen einberufen werden. Wurde der Zivildienstpflichtige aber aus besonders rücksichtswürdigen, in seiner Person gelegenen Gründen oder aus öffentlichen Interessen erst nach Ablauf des fünften Jahres ab seiner Befreiung von der Wehrpflicht zur Leistung des Grundzivildienstes herangezogen oder aus dem Grundzivildienst vorzeitig entlassen, so darf er zu Zivildienstübungen bis zum Ablauf von 15 Jahren nach der vollständigen Leistung des Grundzivildienstes (Abs. 1), längstens jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres einberufen werden.
(3) Sofern der Rechtsträger bei der Bedarfsanmeldung nach § 8 Abs. 3 dies im Interesse der Einrichtung begehrt, können Zivildienstpflichtige durch den Bundesminister für Inneres zur Leistung eines Grundzivildienstes in der Dauer von acht Monaten herangezogen werden, der an die Stelle des Grundzivildienstes nach Abs. 1 tritt.
(4) Zivildienstpflichtige, die den Grundzivildienst in der Dauer von acht Monaten geleistet haben, sind von der Verpflichtung zur Leistung von Zivildienstübungen nach Abs. 2 befreit.
Anmerkung
NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1988