BGBl. Nr. 598/1988
598. Bundesgesetz: Änderung des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG-Novelle 1988)
Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird (ZDG-Novelle 1988)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (neu); Abs 4 (neu)
Abschnitt III
Ordentlicher Zivildienst
§ 7.
(1) Der Grundzivildienst dauert, unbeschadet des § 5 Abs. 6, sechs Monate. Er ist, von den in den §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1 bis 3, 19 Abs. 3 und 19a Abs. 5 geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten. Zum ordentlichen Zivildienst Grundzivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige, bei denen sich die Dauer des Grundzivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Grundzivildienst noch zur Gänze zu leisten.
(2) Der ordentliche Zivildienst dauert unbeschadet des § 5 Abs. 6 acht Monate und ist, von den im § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 bis 3, § 16, § 19 Abs. 3 und § 19a Abs. 3 geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 11) Zivildienstübungen sind Einsätze im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes, die von Zivildienstpflichtigen zur Erhaltung des Ausbildungsstandes zu leisten sind. Die Dauer der Zivildienstübungen soll im Kalenderjahr 15 Tage nicht überschreiten. Die Gesamtdauer aller Zivildienstübungen, zu denen ein Zivildienstpflichtiger einberufen wird, darf 60 Tage nicht überschreiten.
(3) Sofern der Rechtsträger bei der Bedarfsanmeldung nach § 8 Abs. 3 dies im Interesse der Einrichtung begehrt, können Zivildienstpflichtige durch den Bundesminister für Inneres zur Leistung eines Grundzivildienstes in der Dauer von acht Monaten herangezogen werden, der an die Stelle des Grundzivildienstes nach Abs. 1 tritt.
(4) Zivildienstpflichtige, die den Grundzivildienst in der Dauer von acht Monaten geleistet haben, sind von der Verpflichtung zur Leistung von Zivildienstübungen nach Abs. 2 befreit.
Anmerkung