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BGBl. Nr. 675/1991

kundgemacht 27.12.1991 RIS↗Parlament↗
675. Bundesgesetz: Zivildienstgesetz-Novelle 1991
Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 — ZDG geändert wird (Zivildienstgesetz-Novelle 1991)
Kundmachung BGBl. Nr. 675/1991× zu ZDG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) 18492 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 1 bis Abs 4
in Kraft 01.10.1989 – 31.05.1992 · idF BGBl. Nr. 598/1988 · danach: BGBl. Nr. 675/1991 § 7↗RIS↗
in Kraft 01.06.1992 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 675/1991 · danach: BGBl. Nr. 187/1994 § 7↗RIS↗
Abschnitt III
Ordentlicher Zivildienst
§ 7.
(1) Der Grundzivildienst dauert, unbeschadet des § 5 Abs. 6, sechs Monate. Er ist, von den in den §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1 bis 3, 19 Abs. 3 und 19a Abs. 5 geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten. Zum Grundzivildienst ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige, bei denen sich die Dauer des Grundzivildienstes ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Grundzivildienst Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.
(2) Zivildienstübungen sind Einsätze im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes, die von Zivildienstpflichtigen zur Erhaltung des Ausbildungsstandes zu leisten sind. Die Dauer der Zivildienstübungen soll im Kalenderjahr 15 Tage nicht überschreiten. Die Gesamtdauer aller Zivildienstübungen, zu denen ein Zivildienstpflichtiger einberufen wird, darf 60 Tage nicht überschreiten. Die Dauer des ordentlichen Zivildienstes beträgt, unbeschadet des § 5a Abs. 5, zehn Monate. Sie beträgt acht Monate, wenn für den Zivildienstpflichtigen auf Grund der Art der von ihm zu erbringenden Dienstleistungen gegenüber den üblicherweise von Zivildienstpflichtigen zu erbringenden Dienstleistungen besondere physische, psychische und arbeitszeitliche Belastungen verbunden sind. Diese werden in der Regel bei der sozialen oder gesundheitlichen Betreuung von Pflegebedürftigen oder kranken Menschen anzunehmen sein.
Zivildienstpflichtige dürfen bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres zu Zivildienstübungen einberufen werden. Wurde der Zivildienstpflichtige aber aus besonders rücksichtswürdigen, in seiner Person gelegenen Gründen oder aus öffentlichen Interessen erst nach Ablauf des fünften Jahres ab seiner Befreiung von der Wehrpflicht zur Leistung des Grundzivildienstes herangezogen oder aus dem Grundzivildienst vorzeitig entlassen, so darf er zu Zivildienstübungen bis zum Ablauf von 15 Jahren nach der vollständigen Leistung des Grundzivildienstes (Abs. 1), längstens jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres einberufen werden.
(3) Sofern der Rechtsträger bei der Bedarfsanmeldung nach § 8 Abs. 3 dies im Interesse der Einrichtung begehrt, können Zivildienstpflichtige durch den Bundesminister für Inneres zur Leistung eines Grundzivildienstes in der Dauer von acht Monaten herangezogen werden, der an die Stelle des Grundzivildienstes nach Abs. 1 tritt. Eine besondere arbeitszeitliche Belastung ist gegeben, wenn Zivildienstpflichtige bei der Einrichtung regelmäßig zumindest sechsmal innerhalb eines Kalendermonats in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr für mindestens sechs Stunden zu Dienstleistungen herangezogen werden.
(4) Zivildienstpflichtige, die den Grundzivildienst in der Dauer von acht Monaten geleistet haben, sind von der Verpflichtung zur Leistung von Zivildienstübungen nach Abs. 2 befreit. Der ordentliche Zivildienst ist, von den im § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 3 und § 19a Abs. 5 geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten.
Anmerkung
NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1988
§ 7geändert ersetzt durch BGBl. Nr. 187/1994Abs 2; Abs 3 (entfallen); Abs 4 (entfallen)
in Kraft 01.06.1992 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 675/1991 · danach: BGBl. Nr. 187/1994 § 7↗RIS↗
vorgesehen ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 675/1991 (kundgemacht am 27.12.1991) · ersetzt durch BGBl. Nr. 187/1994 (kundgemacht am 10.03.1994) § 7↗RIS↗
Abschnitt III
Ordentlicher Zivildienst
§ 7.
(1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.
(2) Die Dauer des ordentlichen Zivildienstes beträgt, unbeschadet des § 5a Abs. 5, zehn Monate. Sie beträgt acht Monate, wenn für den Zivildienstpflichtigen auf Grund der Art der von ihm zu erbringenden Dienstleistungen gegenüber den üblicherweise von Zivildienstpflichtigen zu erbringenden Dienstleistungen besondere physische, psychische und arbeitszeitliche Belastungen verbunden sind. Diese werden in der Regel bei der sozialen oder gesundheitlichen Betreuung von Pflegebedürftigen oder kranken Menschen anzunehmen sein. Der ordentliche Zivildienst dauert acht Monate und ist, von den im § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 3 und § 19a Abs. 5 geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten.
(3) Eine besondere arbeitszeitliche Belastung ist gegeben, wenn Zivildienstpflichtige bei der Einrichtung regelmäßig zumindest sechsmal innerhalb eines Kalendermonats in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr für mindestens sechs Stunden zu Dienstleistungen herangezogen werden.
(4) Der ordentliche Zivildienst ist, von den im § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 3 und § 19a Abs. 5 geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten.