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BGBl. Nr. 296/1987

kundgemacht 07.07.1987 RIS↗Parlament↗
296. Bundesgesetz: Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987 — KHVG 1987 und Änderungen des KFG 1967, des GGSt und des Kartellgesetzes
Bundesgesetz vom 4. Juni 1987 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und über Änderungen des KFG 1967, des GGSt und des Kartellgesetzes (Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987 — KHVG 1987)
Kundmachung BGBl. Nr. 296/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) 63 § 0↗RIS↗
§ 52neu
in Kraft 01.08.1987 – 30.04.1993 · idF BGBl. Nr. 296/1987 · danach: BGBl. Nr. 449/1992 § 52↗RIS↗

Paragraph 52, Hinterlegung des Zulassungsscheines

und der Kennzeichentafeln

  1. Absatz eins,Der Zulassungsbesitzer kann den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln für sein Fahrzeug für eine bestimmte, ein Jahr nicht überschreitende Zeit bei der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, hinterlegen. Durch die Hinterlegung wird die Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr (Paragraph 36,) nicht berührt; sie erlischt jedoch, wenn der Zulassungsbesitzer nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Hinterlegung den Antrag auf Ausfolgung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gestellt oder neuerlich ihre Hinterlegung verfügt hat.
  2. Absatz 2,Der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln dürfen nach ihrer Hinterlegung (Absatz eins,) erst wieder ausgefolgt werden, wenn eine Versicherungsbestätigung gemäß Paragraph 61, Absatz eins und ein Nachweis über die ordnungsgemäß entrichtete Kraftfahrzeugsteuer im Sinne Paragraph 37, Absatz 2, Litera e, vorgelegt wurden.