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BGBl. Nr. 449/1992

kundgemacht 30.07.1992 RIS↗Parlament↗
449. Bundesgesetz: Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 — KfzStG 1992 und Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953, des Einkommensteuergesetzes 1988, der Bundesabgabenordnung, des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, des Finanzstrafgesetzes, des Normverbrauchsabgabegesetzes und des Kraftfahrgesetzes 1967
Bundesgesetz über die Erhebung einer Kraftfahrzeugsteuer (Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 — KfzStG 1992), über die Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953, des Einkommensteuergesetzes 1988, der Bundesabgabenordnung, des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, des Finanzstrafgesetzes, des Normverbrauchsabgabegesetzes und des Kraftfahrgesetzes 1967
Kundmachung BGBl. Nr. 449/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) 3 § 0↗RIS↗
§ 52geändertAbs 2
in Kraft 01.08.1987 – 30.04.1993 · idF BGBl. Nr. 296/1987 · danach: BGBl. Nr. 449/1992 § 52↗RIS↗
in Kraft 01.05.1993 – 28.02.1998 · idF BGBl. Nr. 449/1992 · danach: BGBl. I Nr. 103/1997 § 52↗RIS↗
§ 52. Hinterlegung des Zulassungsscheines
und der Kennzeichentafeln
(1) Der Zulassungsbesitzer kann den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln für sein Fahrzeug für eine bestimmte, ein Jahr nicht überschreitende Zeit bei der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, hinterlegen. Durch die Hinterlegung wird die Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr (§ 36) nicht berührt; sie erlischt jedoch, wenn der Zulassungsbesitzer nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Hinterlegung den Antrag auf Ausfolgung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gestellt oder neuerlich ihre Hinterlegung verfügt hat.
(2) Der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln dürfen nach ihrer Hinterlegung (Abs. 1) erst wieder ausgefolgt werden, wenn eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 und ein Nachweis über die ordnungsgemäß entrichtete Kraftfahrzeugsteuer im Sinne § 37 Abs. 2 lit. e vorgelegt wurden wurde.