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BGBl. Nr. 309/1987

kundgemacht 16.07.1987 RIS↗
309. Bundesgesetz: Grunderwerbsteuergesetz 1987 — GrEStG 1987
Bundesgesetz vom 2. Juli 1987 betreffend die Erhebung einer Grunderwerbsteuer (Grunderwerbsteuergesetz 1987 — GrEStG 1987)
Kundmachung BGBl. Nr. 309/1987× zu GrEStG 1987×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG 1987) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 17.07.1987 – 26.06.2001 · idF BGBl. Nr. 309/1987 · danach: BGBl. I Nr. 59/2001 § 3↗RIS↗

Ausnahmen von der Besteuerung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Von der Besteuerung sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      der Erwerb eines Grundstückes, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert 15 000 S nicht übersteigt,
    2. Ziffer 2
      der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 141, in der jeweils geltenden Fassung. Schenkungen unter einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, sind nur insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage oder der Gegenleistung übersteigt,
    3. Ziffer 3
      der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstückes durch Miterben zur Teilung des Nachlasses,
    4. Ziffer 4
      der Erwerb eines Grundstückes im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens im Sinne des römisch eins. Hauptstückes,
      römisch eins. Abschnitt, und im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des römisch zwei. Hauptstückes des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 103, in der jeweils geltenden Fassung,
    5. Ziffer 5
      bei behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland der Erwerb eines Grundstückes nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften,
    6. Ziffer 6
      der Erwerb eines Grundstückes durch einen fremden Staat für Zwecke seiner ausländischen Vertretungsbehörden, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
  2. Absatz 2,Wird ein Grundstück, das mehreren Miteigentümern gehört, von diesen der Fläche nach geteilt, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstückes, das der einzelne Erwerber erhält, dem Bruchteil entspricht, mit dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt ist.