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BGBl. I Nr. 59/2001

kundgemacht 26.06.2001 RIS↗Parlament↗
59. Bundesgesetz: Euro-Steuerumstellungsgesetz – EuroStUG 2001
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, das Bewertungsgesetz 1955, das Grundsteuergesetz 1955, das Bewertungsänderungsgesetz 1987, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Straßenbenützungsabgabegesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Erdgasabgabegesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, die Bundesabgabenordnung, die Abgabenexekutionsordnung, das Finanzstrafgesetz und das Glücksspielgesetz geändert werden (Euro-Steuerumstellungsgesetz – EuroStUG 2001)
Kundmachung BGBl. I Nr. 59/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG 1987) 2 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1 Z 1
in Kraft 17.07.1987 – 26.06.2001 · idF BGBl. Nr. 309/1987 · danach: BGBl. I Nr. 59/2001 § 3↗RIS↗
in Kraft 27.06.2001 – 26.06.2008 · idF BGBl. I Nr. 59/2001 · danach: BGBl. I Nr. 85/2008 § 3↗RIS↗
Ausnahmen von der Besteuerung
§ 3.
(1) Von der Besteuerung sind ausgenommen:
1. der Erwerb eines Grundstückes, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert 15 000 S 1 100 Euro nicht übersteigt,
2. der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141, in der jeweils geltenden Fassung. Schenkungen unter einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, sind nur insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage oder der Gegenleistung übersteigt,
… 8 unveränderte Absätze
3. der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstückes durch Miterben zur Teilung des Nachlasses,
4. der Erwerb eines Grundstückes im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens im Sinne des I. Hauptstückes,
I. Abschnitt, und im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des II. Hauptstückes des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103, in der jeweils geltenden Fassung,
5. bei behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland der Erwerb eines Grundstückes nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften,
6. der Erwerb eines Grundstückes durch einen fremden Staat für Zwecke seiner ausländischen Vertretungsbehörden, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
(2) Wird ein Grundstück, das mehreren Miteigentümern gehört, von diesen der Fläche nach geteilt, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstückes, das der einzelne Erwerber erhält, dem Bruchteil entspricht, mit dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt ist.
Schlagworte
BGBl. Nr. 141/1955, BGBl. Nr. 103/1951