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BGBl. Nr. 312/1987

kundgemacht 17.07.1987 RIS↗Parlament↗
312. Bundesgesetz: Zweites Abgabenänderungsgesetz 1987 — 2. AbgÄG 1987
Bundesgesetz vom 2. Juli 1987, mit dem das Einkommensteuergesetz 1972, das Körperschaftsteuergesetz 1966, das Gewerbesteuergesetz 1953, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Alkoholabgabegesetz 1973, das Investitionsprämiengesetz, das Bewertungsgesetz 1955, das Gebührengesetz 1957, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, das Strukturverbesserungsgesetz, steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, das Bundesgesetz, mit dem eine Sonderabgabe von Banken erhoben wird, das Bundesgesetz, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Beteiligungsfondsgesetz, das Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz und kapitalverkehrsteuerliche Bestimmungen geändert werden (Zweites Abgabenänderungsgesetz 1987 — 2. AbgÄG 1987)
Kundmachung BGBl. Nr. 312/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 220 § 0↗RIS↗
§ 308geändertAbs 1
in Kraft 19.04.1980 – 17.07.1987 · idF BGBl. Nr. 151/1980 · danach: BGBl. Nr. 312/1987 § 308↗RIS↗
in Kraft 18.07.1987 – 26.08.1994 · idF BGBl. Nr. 312/1987 · danach: BGBl. Nr. 680/1994 § 308↗RIS↗
3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
§ 308.
(1) Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Abgabenbehörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist zu bewilligen.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, bei der die Frist wahrzunehmen war. Gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen.
(4) Wenn die örtliche Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag (Abs. 2) unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung örtlich zuständig ist.
(5) Die Abs. 1 und 3 sind in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf Durchführung eines Jahresausgleiches auf Grund einkommensteuerrechtlicher Vorschriften beim Arbeitgeber einzubringen gewesen wäre, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers einzubringen ist, das auch darüber zu entscheiden hat.