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BGBl. Nr. 522/1987

kundgemacht 10.11.1987 RIS↗Parlament↗
522. Bundesgesetz: Notariatsprüfungsgesetz – NPG
Bundesgesetz vom 21. Oktober 1987, mit dem Bestimmungen über die Notariatsprüfung und über sonstige Erfordernisse zur Ausübung des Notariats getroffen werden (Notariatsprüfungsgesetz-NPG)
Kundmachung BGBl. Nr. 522/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsprüfungsgesetz (NPG) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft 01.01.1988 – 31.05.1999 · idF BGBl. Nr. 522/1987 · danach: BGBl. I Nr. 72/1999 § 12↗RIS↗

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende des Prüfungssenats hat im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungssenats die Aufteilung der Prüfungsgegenstände vorzunehmen. Die Aufgabe für die schriftliche Prüfung der ersten Teilprüfung aus dem Strafrecht ist von den Mitgliedern des Prüfungssenats aus dem Kreis der Richter auszuwählen, die anderen Aufgaben für die schriftliche Prüfung der ersten Teilprüfung und die Aufgaben für die schriftliche Prüfung der zweiten Teilprüfung sind von den Mitgliedern des Prüfungssenats aus dem Kreis der Notare auszuwählen.
  2. Absatz 2,Die Rechtsgebiete gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 6, Absatz 2, Ziffer 2, 4 bis 7 sind jedenfalls von den Notaren zu prüfen.
  3. Absatz 3,Bei den mündlichen Prüfungen sind die Mitglieder des Prüfungssenats berechtigt, Fragen auch aus den von ihnen nicht übernommenen Prüfungsgegenständen zu stellen, sofern sie mit ihrem Prüfungsgegenstand in Zusammenhang stehen.