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BGBl. Nr. 523/1987

kundgemacht 10.11.1987 RIS↗Parlament↗
523. Bundesgesetz: Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz — BARG
Bundesgesetz vom 21. Oktober 1987 über die wechselseitige Anrechenbarkeit der Berufsprüfungen der Rechtsberufe (Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz — BARG)
Kundmachung BGBl. Nr. 523/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz (ABAG) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 01.01.1988 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 523/1987 · danach: BGBl. I Nr. 111/2007 § 6↗RIS↗

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Ergänzungsprüfung ist vor dem für die betreffende Berufsprüfung zuständigen Prüfungssenat abzulegen. Der Paragraph 3, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Die Ergänzungsprüfung darf nur einmal wiederholt werden. Im übrigen sind auf sie die für die betreffende Berufsprüfung geltenden Bestimmungen mit Ausnahme solcher über die Ablegung in Teilprüfungen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Vergütungen und Gebühren für die Prüfung.