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BGBl. Nr. 576/1987

kundgemacht 04.12.1987 RIS↗Parlament↗
576. Bundesgesetz: Forstgesetz-Novelle 1987
Bundesgesetz vom 20. Oktober 1987, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird (Forstgesetz-Novelle 1987)
Kundmachung BGBl. Nr. 576/1987× zu ForstG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Forstgesetz 1975 (ForstG) 64 § 0↗RIS↗
§ 106neu
in Kraft 01.01.1988 – 31.05.2002 · idF BGBl. Nr. 576/1987 · danach: BGBl. I Nr. 59/2002 § 106↗RIS↗

Staatsprüfung für den höheren Forstdienst

Paragraph 106,

  1. Absatz eins,Die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst hat die fachliche Befähigung zur richtigen Anwendung der erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse auf allen für die Berufsausübung eines Forstwirtes belangreichen Gebieten zu erweisen.
  2. Absatz 2,Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ist eine Staatsprüfungskommission für den Höheren Forstdienst einzurichten. Hiezu sind auf die Dauer von fünf Jahren zwölf Forstwirte und vier rechtskundige Personen als Prüfungskommissäre zu bestellen. Vorsitzender der Staatsprüfungskommission ist der Leiter der Forstsektion des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft oder der von ihm namhaft gemachte Stellvertreter. Zu prüfen ist in einem Prüfungssenat unter der Leitung des Vorsitzenden oder seines Vertreters von diesem und vier weiteren Prüfungskommissären, von denen drei Forstwirte und einer rechtskundig sein müssen. Von den drei Forstwirten muß einer als leitendes Forstorgan tätig oder tätig gewesen sein, die übrigen müssen über eine mindestens zehnjährige, nach Ablegung ihrer Staatsprüfung erworbene, einschlägige Berufserfahrung verfügen. Wenn es die Zahl der Kandidaten erfordert, können auch zwei Prüfungssenate unter der Leitung eines Vorsitzenden die Prüfung abhalten. Die Einberufung der Prüfungskommissäre für die jeweilige Prüfung obliegt dem Vorsitzenden. Die Staatsprüfung kann in Form von Einzelprüfungen abgehalten werden.
  3. Absatz 3,Für die Zulassung zur Staatsprüfung für den höheren Forstdienst hat der Prüfungswerber nachzuweisen:
    1. Litera a
      die erforderliche Vollendung der Diplomstudien der Studienzweige Forstwirtschaft oder Wildbach- und Lawinenverbauung der Studienrichtung für Forst- und Holzwirtschaft an der Universität für Bodenkultur Wien;
    2. Litera b
      die Ablegung von Einzelprüfungen und den Besuch von Vorlesungen an der Universität für Bodenkultur Wien, die nicht als Vor- oder Diplomprüfungsfächer des normalen Studienganges vorgesehen sind, aber für den höheren Forstdienst belangreiche Wissensgebiete zum Gegenstand haben. Die Einzelprüfungen und Vorlesungen werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch Verordnung bestimmt;
    3. Litera c
      eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit nach Vollendung des Diplomstudiums unter Leitung eines Forstwirtes (Paragraph 105, Absatz eins, Litera c,);
    4. Litera d
      die Vorlage einer einwandfrei geführten schriftlichen Arbeit (Themenbuch), in der der Prüfungswerber anknüpfend an seine Wahrnehmungen und Erfahrungen während der praktischen Tätigkeit seine Anschauungen in forstlichen Fragen in zusammenhängenden Abhandlungen niedergelegt hat.