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BGBl. I Nr. 59/2002

kundgemacht 12.04.2002 RIS↗Parlament↗
59. Bundesgesetz: Änderung des Forstgesetzes 1975, des Bundesgesetzes zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung, des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten und des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975, das Bundesgesetz zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung, das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten und das Forstliche Vermehrungsgutgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 59/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Forstgesetz 1975 (ForstG) 37527 § 0↗RIS↗
§ 106geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 2; Abs 3 Z 1, Z 2; Abs 4; Abs 5
in Kraft 01.01.1988 – 31.05.2002 · idF BGBl. Nr. 576/1987 · danach: BGBl. I Nr. 59/2002 § 106↗RIS↗
in Kraft 01.06.2002 – 31.07.2007 · idF BGBl. I Nr. 59/2002 · danach: BGBl. I Nr. 55/2007 § 106↗RIS↗
Staatsprüfung für den höheren leitenden Forstdienst
§ 106.
(1) Die Staatsprüfung für den höheren leitenden Forstdienst hat die fachliche Befähigung zur richtigen Anwendung der erworbenen wissenschaftlichen forstfachlichen und forstbetrieblichen Kenntnisse auf allen für die Berufsausübung eines Forstwirtes belangreichen als leitendes Forstorgan maßgeblichen Gebieten zu erweisen. Die Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst ist abzuhalten als
1. Staatsprüfung für den höheren Forstdienst und
2. Staatsprüfung für den Försterdienst.
(2) Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ist eine Staatsprüfungskommission für den Höheren Forstdienst einzurichten. Hiezu sind auf die Dauer von fünf Jahren zwölf Forstwirte und vier rechtskundige Personen als Prüfungskommissäre zu bestellen. Vorsitzender der Staatsprüfungskommission ist der Leiter der Forstsektion des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft oder der von ihm namhaft gemachte Stellvertreter. Zu prüfen ist in einem Prüfungssenat unter der Leitung des Vorsitzenden oder seines Vertreters von diesem und vier weiteren Prüfungskommissären, von denen drei Forstwirte und einer rechtskundig sein müssen. Von den drei Forstwirten muß einer als leitendes Forstorgan tätig oder tätig gewesen sein, die übrigen müssen über eine mindestens zehnjährige, nach Ablegung ihrer Staatsprüfung erworbene, einschlägige Berufserfahrung verfügen. Wenn es die Zahl der Kandidaten erfordert, können auch zwei Prüfungssenate unter der Leitung eines Vorsitzenden die Prüfung abhalten. Die Einberufung der Prüfungskommissäre für die jeweilige Prüfung obliegt dem Vorsitzenden. Die Staatsprüfung kann in Form von Einzelprüfungen abgehalten werden. Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist eine Staatsprüfungskommission für den höheren Forstdienst und eine Staatsprüfungskommission für den Försterdienst einzurichten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Ausgestaltung und den Ablauf der Staatsprüfungen für den leitenden Forstdienst im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 zu regeln. Insbesondere sind in der Verordnung nähere Regelungen über die Zusammensetzung und Bestellung der Staatsprüfungskommissionen, die Qualifikationsanforderungen an die Mitglieder der Staatsprüfungskommissionen, über weitere Erfordernisse für die Zulassung zur Staatsprüfung, die Bewertung der Prüfungsergebnisse und die Folgen einer gänzlich oder teilweise negativen Bewertung der Prüfung, insbesondere auch die Möglichkeiten der Wiederholung der Prüfung, zu treffen.
(3) Für die Zulassung zur Staatsprüfung für den höheren leitenden Forstdienst hat der Prüfungswerber nachzuweisen:
a) 1. die erforderliche erfolgreiche Vollendung der Diplomstudien der Studienzweige Forstwirtschaft Ausbildung nach § 105 Abs. 1 Z 1 oder Wildbach- und Lawinenverbauung der Studienrichtung für Forst- 2 und Holzwirtschaft an der Universität für Bodenkultur Wien;
b) 2. die Ablegung von Einzelprüfungen und den Besuch von Vorlesungen an der Universität für Bodenkultur Wien, die nicht als Vor- oder Diplomprüfungsfächer des normalen Studienganges vorgesehen sind, aber für den höheren Forstdienst belangreiche Wissensgebiete zum Gegenstand haben. Die Einzelprüfungen und Vorlesungen werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch Verordnung bestimmt; eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf für die Berufsausübung als leitendes Forstorgan maßgeblichen Gebieten nach Vollendung der unter Z 1 genannten Ausbildung.
c (4) eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit nach Vollendung des Diplomstudiums unter Leitung eines Forstwirtes (§ 105 Abs. 1 lit. c); Über die Zulassung zur Staatsprüfung entscheidet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Prüfungswerber hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung.
d (5) die Vorlage einer einwandfrei geführten schriftlichen Arbeit (Themenbuch), in der der Prüfungswerber anknüpfend an seine Wahrnehmungen und Erfahrungen während der praktischen Tätigkeit seine Anschauungen in forstlichen Fragen in zusammenhängenden Abhandlungen niedergelegt hat. Den Kostenaufwand der Prüfung, die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und deren Reisekosten hat der Bund zu tragen. Die Tätigkeit der Prüfer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist eine Nebentätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und ist nach § 25 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 zu vergüten. Die Tätigkeit der Prüfer, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist im gleichen Ausmaß zu vergüten.