Absatz eins,Sieht die Landesgesetzgebung die Betrauung bestimmter Personen mit den Funktionen eines Forstschutzorganes vor, so kommen hiefür nur in Betracht
- Litera aPersonen, die das 19. Lebensjahr vollendet haben und die für die Ausübung des Forstschutzdienstes erforderliche geistige, charakterliche und körperliche Eignung sowie die erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen, und die überdies
- Litera bForstorgane (Paragraph 104, Absatz 2,), Forstwarte (Paragraph 113, Absatz 3, Litera b,) oder Forstaufsichtsorgane (Paragraph 96, Absatz 2,) sind, oder
- Litera cein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines mehrwöchigen Kurses an einer forstlichen Lehranstalt oder an einer forstlichen Ausbildungsstätte zur Heranbildung für die Aufgaben als Forstschutzorgan vorlegen können oder
- Litera dForstarbeiter im Sinne der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsvorschriften sind, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß eine vor der Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorganes behördlich durchgeführte Befragung ergeben hat, daß der Bewerber mit den Rechten und Pflichten einer öffentlichen Wache vertraut ist.