Absatz eins,Zum Zwecke der Ausbildung von weiterem Forstpersonal hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft namens des Bundes im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Unterricht, Kunst und Sport eine Forstfachschule (kurz Fachschule) zu errichten und zu erhalten. Die Fachschule ist eine berufsbildende Schule mit einer Schulstufe.
BGBl. Nr. 576/1987
576. Bundesgesetz: Forstgesetz-Novelle 1987
Bundesgesetz vom 20. Oktober 1987, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird (Forstgesetz-Novelle 1987)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 117neu
B. Forstfachschule
Errichtung einer Forstfachschule
Paragraph 117,
- Absatz 2,Den Sitz der Fachschule hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmen.
- Absatz 3,Der Fachschule ist ein Schülerheim anzugliedern; ferner ist zur Durchführung der Übungen und Ausbildung im Wald die Benützung eines zweckentsprechenden Lehrforstes sicherzustellen.
- Absatz 4,Die Fachschule ist allgemein zugänglich. Die Aufnahme eines Schülers darf nur abgelehnt werden,
- Litera awenn der Schüler die Aufnahmevoraussetzungen (Paragraph 120,) nicht erfüllt,
- Litera bwegen Überfüllung der Schule.