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BGBl. Nr. 599/1987

kundgemacht 18.12.1987 RIS↗
599. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 4. Dezember 1987, mit der das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 599/1987× zu KJBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 (KJBG) neu § 0↗RIS↗
§ 26neu
in Kraft 19.12.1987 – 31.05.2022 · idF BGBl. Nr. 599/1987 · danach: BGBl. I Nr. 58/2022 § 26↗RIS↗

Abschnitt 4

Verzeichnis der Jugendlichen

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,In jedem Betrieb, in dem Jugendliche beschäftigt werden, ist ein Verzeichnis der Jugendlichen zu führen. Das Verzeichnis hat zu enthalten:

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1952,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)

  1. Ziffer eins
    Familiennamen und Vornamen sowie Wohnort der Jugendlichen,
  2. Ziffer 2
    Tag und Jahr der Geburt,
  3. Ziffer 3
    Tag des Eintrittes in den Betrieb,
  4. Ziffer 4
    Art der Beschäftigung,
  5. Ziffer 5
    Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung (Paragraph 26, Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,), Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 17, Litera a,)
  6. Ziffer 6
    die Zeit, während der den Jugendlichen Urlaub gewährt wurde, Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 17, Litera b,)
  7. Ziffer 7
    Namen und Wohnort der gesetzlichen Vertreter der Jugendlichen. Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 17, Litera b,)
  1. Absatz 2,Das Verzeichnis ist jeweils richtigzustellen. Bei Neuanlage des Verzeichnisses sind die vorher geführten Verzeichnisse bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
  2. Absatz 3,Den Organen der Arbeitnehmerschaft des Betriebes ist auf Verlangen Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren. (Artikel römisch sechs, Absatz 10, der Kundmachung)