Absatz eins,In jedem Betrieb, in dem Jugendliche beschäftigt werden, ist ein Verzeichnis der Jugendlichen zu führen. Das Verzeichnis hat zu enthalten:
BGBl. Nr. 599/1987
599. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 4. Dezember 1987, mit der das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26neu
Abschnitt 4
Verzeichnis der Jugendlichen
Paragraph 26,
Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1952,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)
- Ziffer einsFamiliennamen und Vornamen sowie Wohnort der Jugendlichen,
- Ziffer 2Tag und Jahr der Geburt,
- Ziffer 3Tag des Eintrittes in den Betrieb,
- Ziffer 4Art der Beschäftigung,
- Ziffer 5Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung (Paragraph 26, Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,), Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 17, Litera a,)
- Ziffer 6die Zeit, während der den Jugendlichen Urlaub gewährt wurde, Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 17, Litera b,)
- Ziffer 7Namen und Wohnort der gesetzlichen Vertreter der Jugendlichen. Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 17, Litera b,)
- Absatz 2,Das Verzeichnis ist jeweils richtigzustellen. Bei Neuanlage des Verzeichnisses sind die vorher geführten Verzeichnisse bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
- Absatz 3,Den Organen der Arbeitnehmerschaft des Betriebes ist auf Verlangen Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren. (Artikel römisch sechs, Absatz 10, der Kundmachung)