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BGBl. Nr. 599/1987

kundgemacht 18.12.1987 RIS↗
599. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 4. Dezember 1987, mit der das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 599/1987× zu KJBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 (KJBG) neu § 0↗RIS↗
§ 26aneu
in Kraft 19.12.1987 – 31.05.2022 · idF BGBl. Nr. 599/1987 · danach: BGBl. I Nr. 58/2022 § 26a↗RIS↗

Wochenberichtsblatt

Paragraph 26 a,

  1. Absatz eins,Werden in einem Betrieb Jugendliche zu Berufskraftfahrern ausgebildet, so ist für jeden Jugendlichen über seine Lenkzeiten ein Wochenberichtsblatt in zweifacher Ausführung zu führen.
  2. Absatz 2,Während der Fahrten ist das Wochenberichtsblatt mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
  3. Absatz 3,Nähere Bestimmungen über die Form, den Inhalt und die Vorschriften über die Führung des Wochenberichtsblattes sind durch Verordnung zu treffen.

Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1987,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)