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BGBl. Nr. 605/1987

kundgemacht 22.12.1987 RIS↗Parlament↗
605. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 1987
Bundesgesetz vom 25. November 1987, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung, das Strafvollzugsgesetz, das Strafvollzugsanpassungsgesetz, das Einführungsgesetz zum Strafvollzugsgesetz, das Bewährungshilfegesetz, die Bewährungshilfegesetznovelle 1980, das Tilgungsgesetz 1972, das Strafregistergesetz 1968, das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit, das Militärstrafgesetz, das Geschwornen- und Schöffenlistengesetz, das Datenschutzgesetz, das Ausfuhrverbotsgesetz, das Devisengesetz, das Nationalbankgesetz 1984, das Außenhandelsgesetz 1984 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 1987)
Kundmachung BGBl. Nr. 605/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafvollzugsgesetz (StVG) 39 § 0↗RIS↗
§ 131neu
in Kraft 01.03.1988 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 605/1987 · danach: BGBl. I Nr. 138/2000 § 131↗RIS↗

Dritter Abschnitt
VOLLZUG VON FREIHEITSSTRAFEN, DEREN STRAFZEIT EIN JAHR ÜBERSTEIGT

Erster Unterabschnitt
Aufnahme

Aufnahme

Paragraph 131,

  1. Absatz eins,Findet sich jemand zur Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt, im zuständigen Gefangenenhaus eines Gerichtshofes (Paragraph 9, Absatz eins,) während der Amtsstunden ein oder wird er zu diesem Zwecke dorthin vorgeführt oder überstellt, so ist festzustellen, ob er der Verurteilte sei; bejahendenfalls ist er als Strafgefangener aufzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Vorschriften über die Aufnahme gelten dem Sinne nach auch für die Übernahme eines Verurteilten in den Strafvollzug.
  3. Absatz 3,Weibliche Verurteilte, denen das Recht auf die Pflege und Erziehung ihrer Kinder zusteht, dürfen diese nach Maßgabe des Paragraph 74, Absatz 2, bei sich behalten. Paragraph 74, Absatz 3, gilt auch für diese Fälle.