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BGBl. Nr. 605/1987

kundgemacht 22.12.1987 RIS↗Parlament↗
605. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 1987
Bundesgesetz vom 25. November 1987, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung, das Strafvollzugsgesetz, das Strafvollzugsanpassungsgesetz, das Einführungsgesetz zum Strafvollzugsgesetz, das Bewährungshilfegesetz, die Bewährungshilfegesetznovelle 1980, das Tilgungsgesetz 1972, das Strafregistergesetz 1968, das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit, das Militärstrafgesetz, das Geschwornen- und Schöffenlistengesetz, das Datenschutzgesetz, das Ausfuhrverbotsgesetz, das Devisengesetz, das Nationalbankgesetz 1984, das Außenhandelsgesetz 1984 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 1987)
Kundmachung BGBl. Nr. 605/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafvollzugsgesetz (StVG) 39 § 0↗RIS↗
§ 178aneu
in Kraft 01.03.1988 – 28.02.2023 · idF BGBl. Nr. 605/1987 · danach: BGBl. I Nr. 223/2022 § 178a↗RIS↗

Sechster Abschnitt
ZUSAMMENTREFFEN VON FREIHEITSSTRAFEN UND VORBEUGENDEN MASSNAHMEN

Paragraph 178 a,

  1. Absatz eins,Bei der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ist die im Paragraph 24, des Strafgesetzbuches bestimmte Reihenfolge des Vollzuges gegenüber einer an demselben Rechtsbrecher zu vollziehenden Freiheitsstrafe auch dann einzuhalten, wenn die Freiheitsstrafe nicht zugleich mit der Anordnung der Unterbringung verhängt worden ist.
  2. Absatz 2,Sind an derselben Person die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und eine oder mehrere Freiheitsstrafen, deren Strafzeit insgesamt zwei Jahre übersteigt, zu vollziehen, so ist nach Paragraph 68 a, Absatz eins, Litera b, vorzugehen.
  3. Absatz 3,Die Zeit der Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist auch auf Strafen anzurechnen, die nicht zugleich mit der Unterbringung angeordnet worden sind.