Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 610/1987

kundgemacht 23.12.1987 RIS↗Parlament↗
610. Bundesgesetz: 13. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 25. November 1987, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (13. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 610/1987× zu GSVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) 92 § 0↗RIS↗
§ 80neu
in Kraft 01.01.1988 – 31.07.2009 · idF BGBl. Nr. 610/1987 · danach: BGBl. I Nr. 84/2009 § 80↗RIS↗

Eintritt des Versicherungsfalles

Paragraph 80,

  1. Absatz eins,Der Versicherungsfall gilt als eingetreten
    1. Ziffer eins
      im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht;
    2. Ziffer 2
      im Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung; wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt worden, mit dem Beginn der achten Woche vor der Entbindung.
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1987,)
  2. Absatz 2,Einer Krankheit im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, ist gleichzuhalten, wenn ein Versicherter (Angehöriger) in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet. Der Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche Maßnahme gesetzt wird, die der späteren Entnahme des Körperteiles voranzugehen hat.