Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 84/2009

kundgemacht 18.08.2009 RIS↗Parlament↗
3. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 – 3. SRÄG 2009
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Dienstgeberabgabegesetz geändert werden (3. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 – 3. SRÄG 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 84/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) 26 § 0↗RIS↗
§ 80geändertText; Abs 2 (entfallen)
in Kraft 01.01.1988 – 31.07.2009 · idF BGBl. Nr. 610/1987 · danach: BGBl. I Nr. 84/2009 § 80↗RIS↗
in Kraft 01.08.2009 – 31.12.2012 · idF BGBl. I Nr. 84/2009 · danach: BGBl. I Nr. 123/2012 § 80↗RIS↗
Eintritt des Versicherungsfalles
§ 80.
(1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten
1. im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht;
2. im Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung; wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt worden, mit dem Beginn der achten Woche vor der Entbindung.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 610/1987)
(2) Einer Krankheit im Sinne des Abs. 1 Z. 1 ist gleichzuhalten, wenn ein Versicherter (Angehöriger) in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet. Der Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche Maßnahme gesetzt wird, die der späteren Entnahme des Körperteiles voranzugehen hat.