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BGBl. Nr. 612/1987

kundgemacht 23.12.1987 RIS↗Parlament↗
612. Bundesgesetz: 16. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 25. November 1987, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (16. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 612/1987× zu B-KUVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) 93 § 0↗RIS↗
§ 111neu
in Kraft 01.01.1988 – 31.12.2009 · idF BGBl. Nr. 612/1987 · danach: BGBl. I Nr. 135/2009 § 111↗RIS↗

Teilersatz der Bestattungskosten

Paragraph 111,

  1. Absatz eins,Wurde durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit der Tod des Versehrten verursacht, gebührt ein Teilersatz der Bestattungskosten aus der Unfallversicherung.
  2. Absatz 2,Der Teilersatz der Bestattungskosten gebührt in der Höhe der Bemessungsgrundlage.
  3. Absatz 3,Der Betrag nach Absatz 2, wird an den gezahlt, der die Kosten der Bestattung getragen hat. Bleibt ein Überschuß, so sind die in Absatz 4, genannten Personen in der dort angeführten Reihenfolge unter den dort bezeichneten Voraussetzungen bezugsberechtigt. Fehlen solche Berechtigte, so verbleibt der Überschuß der Versicherungsanstalt.
  4. Absatz 4,Wurden die Bestattungskosten auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtung von anderen Personen als dem Ehegatten, den leiblichen Kindern, den Wahlkindern und den Stiefkindern, dem Vater, der Mutter, den Geschwistern bestritten, so gebührt der Teilersatz der Bestattungskosten zur Gänze diesen Personen in der angeführten Reihenfolge, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
  5. Absatz 5,In den Fällen des Absatz eins, kann die Versicherungsanstalt unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse des Verstorbenen und die wirtschaftliche Lage der Hinterbliebenen einen Zuschuß zu den Kosten der Überführung des Leichnams an den Ort des Wohnsitzes des Verstorbenen gewähren oder die Überführungskosten in voller Höhe übernehmen.