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BGBl. Nr. 616/1987

kundgemacht 23.12.1987 RIS↗Parlament↗
616. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 638/1982
Bundesgesetz vom 25. November 1987, mit dem das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 638/1982 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 616/1987× zu AMFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) 4 § 0↗RIS↗
§ 34neu
in Kraft 01.01.1988 – 30.06.1994 · idF BGBl. Nr. 616/1987 · danach: BGBl. Nr. 314/1994 § 34↗RIS↗

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Begehren um Gewährung einer Beihilfe gemäß Paragraph 27, Absatz eins und Paragraph 28 c, sind von jedem Arbeitsamt entgegenzunehmen. Über Begehren um Gewährung von Beihilfen befindet sich nach Anhörung des Verwaltungsausschusses, sofern die Gesamtsumme im Einzelfall den Betrag von 1 000 000 S nicht übersteigt, das nach dem Wohnsitz oder Aufenthalt des Beihilfenwerbers zuständige Landesarbeitsamt. Handelt es sich um eine Einrichtung oder einen Betrieb, befindet das nach dem Standort der Einrichtung bzw. des Betriebes zuständige Landesarbeitsamt, sofern der Arbeitsplatz aber außerhalb des Standortes der Einrichtung oder des Betriebes gelegen ist, das nach dem Arbeitsplatz zuständige Landesarbeitsamt. Übersteigt die Gesamtsumme im Einzelfall den Betrag von 1 000 000 S, befindet der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik, soweit es sich um Beihilfen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera a und b handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dessen Äußerung zur Herstellung des Einvernehmens innerhalb von vier Wochen zu erfolgen hat, andernfalls die Zustimmung als gegeben anzunehmen ist. Wenn es besondere öffentliche Interessen wegen Gefahr im Verzuge erfordern, daß über Begehren unverzüglich befunden wird, können das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und die Anhörung des Verwaltungsausschusses entfallen. Über die getroffenen Maßnahmen ist dem Verwaltungsausschuß jedoch ehestmöglich zu berichten. Der Beirat für Arbeitsmarktpolitik ist in solchen Fällen im Wege des ständigen Ausschusses gemäß Paragraph 43, Absatz 2, anzuhören.
  2. Absatz 2,Das Landesarbeitsamt kann nach Anhörung des Verwaltungsausschusses seine Befugnis zur Gewährung von Beihilfen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, hinsichtlich aller oder bestimmter, nach allgemeinen Kriterien umschriebener Beihilfenarten den Arbeitsämtern mit der Maßgabe übertragen, daß dies bei Beihilfen zur Deckung der erhöhten Kosten des Lebensunterhaltes bei getrennter Haushaltsführung nur gilt, sofern es sich um Begehren handelt, bei denen der arbeitsmarktpolitische Zweck eine sofortige Beihilfengewährung erfordert.
  3. Absatz 3,Die Vorschriften des Paragraph 24, Absatz 3, finden sinngemäß Anwendung.