Absatz eins,Die Ausschüsse haben auf Grund eines Entwurfes des zuständigen Vorstandes jährlich für das kommende Jahr jeweils einen Voranschlag über die finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung zu beschließen.
BGBl. Nr. 618/1987
618. Bundesgesetz: Änderung des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972, des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes sowie abgabenrechtlicher Bestimmungen
Bundesgesetz vom 25. November 1987, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz sowie abgabenrechtliche Bestimmungen geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß
Paragraph 19,
- Absatz 2,Die Rechnungsabschlüsse über die Gebarung des abgelaufenen Geschäftsjahres sind von den Ausschüssen jährlich zu beschließen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Absatz 3,Die Jahresvoranschläge und die Rechnungsabschlüsse sind dem Bundesminister für Arbeit und Soziales vorzulegen.
- Absatz 4,Die zur Anlage verfügbaren Vermögensbestände der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind in einer den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld entsprechenden Art und Weise fruchtbringend anzulegen.