Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 618/1987Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Ausschüsse haben auf Grund eines Entwurfes des zuständigen Vorstandes jährlich für das kommende Jahr jeweils einen Voranschlag über die finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung zu beschließen.
(2)Absatz 2,Die Rechnungsabschlüsse über die Gebarung des abgelaufenen Geschäftsjahres sind von den Ausschüssen jährlich zu beschließen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3)Absatz 3,Die Jahresvoranschläge und die Rechnungsabschlüsse sind dem Bundesminister für Arbeit und Soziales vorzulegen.
(4)Absatz 4,Die zur Anlage verfügbaren Vermögensbestände der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind in einer den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld entsprechenden Art und Weise fruchtbringend anzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Dokumentnummer
NOR40040285