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§ 19 BUAG

Fassungen
ab 01.08.2026 — BGBl. I Nr. 66/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute01.08.2026 § → § BGBl. I Nr. 66/2026
§ 1901.04.202131.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 71/2021
§ 1901.01.201831.03.2021 § → § BGBl. I Nr. 114/2017
§ 1901.07.201431.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 68/2014
§ 1901.08.201130.06.2014 § → § BGBl. I Nr. 51/2011
§ 1901.10.200731.07.2011 § → § BGBl. I Nr. 35/2007
§ 1901.10.198730.09.2007 BGBl. Nr. 618/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.08.2026BGBl. I Nr. 66/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Gebarung

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Der Ausschuss hat auf Grund eines Entwurfes des Vorstandes jährlich für das kommende Jahr jeweils einen Voranschlag für die Sachbereiche über die finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung zu beschließen.
  2. Absatz 2,Die Rechnungsabschlüsse über die Gebarung des abgelaufenen Geschäftsjahres sind vom Ausschuss jährlich zu beschließen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, soweit Paragraph 13 k, Absatz 5, nichts anderes bestimmt.
  3. Absatz 2 a,Der Voranschlag sowie der Rechnungsabschluss haben den Grundsätzen der Einheit, Vollständigkeit und Klarheit zu entsprechen. Sie haben ein möglichst vollständiges Bild der Ertragslage zu vermitteln. Die Rechnungsabschlüsse in den Sachbereichen Urlaub und Abfertigung haben darüber hinaus auch ein möglichst vollständiges Bild der Vermögenslage darzustellen.
  4. Absatz 3,Die Jahresvoranschläge und die Rechnungsabschlüsse sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen.
  5. Absatz 4,Die zur Veranlagung verfügbaren Vermögensbestände der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind möglichst zinsenbringend sowie in einer den Vorschriften über die Veranlagung von Mündelgeld entsprechenden Art und Weise anzulegen, soweit Absatz 5, nicht anderes bestimmt. Liquiditätsaushilfen zwischen den Sachbereichen sind zulässig.
  6. Absatz 5,Abweichend von Absatz 4, darf eine Veranlagung in folgenden Vermögensgegenständen erfolgen:
    1. Ziffer eins
      in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Mitgliedstaaten des EWR begeben wurden, oder
    2. Ziffer 2
      in auf Euro lautenden Einlagen bei inländischen Kreditinstituten,
    deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird. Für die Beurteilung der Bonität können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten Rating-Agenturen herangezogen werden. Veranlagungen in Aktien und Aktienfonds sind nicht zulässig.
  7. Absatz 6,Aus außerordentlichen Erträgen, die sich aus dem Verfall von Urlaubsentgelten, Urlaubsabfindungen und Urlaubsersatzleistungen (Paragraph 11,) ergeben, kann eine Rücklage für sich aus der Anwendung der Sachbereiche der Urlaubs- und Abfertigungskasse ergebende Härtefälle gebildet werden.
  8. Absatz 7,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann aus dem Unterstützungsfonds Förderungen an Arbeitgeber vergeben, die mit Arbeitnehmern eine Leistung nach den Bestimmungen des Absatz 8, vereinbaren. Die Förderung dient der Abgeltung des dem Arbeitgeber aus der Baualtersteilzeitvereinbarung resultierenden zusätzlichen Aufwands, höchstens aber 90 vH dieses Aufwandes. Der Ausschuss hat Richtlinien für die Vergabe dieser Förderungen mit qualifizierter Mehrheit zu beschließen; über die Förderungsvergabe im Einzelfall entscheidet der Vorstand.
  9. Absatz 8,Förderungen sind nur für Vereinbarungen mit Arbeitnehmern möglich, die Beschäftigungszeiten im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes in einem in den Richtlinien festzulegenden Ausmaß aufweisen, wobei die Vereinbarungen beinhalten müssen
    1. Ziffer eins
      die Herabsetzung der Normalarbeitszeit auf 50 bis 80 vH in einem Durchrechungszeitraum von einem Jahr, wobei die Richtlinien die Verteilung der Arbeitszeit zwischen Freizeit- und Arbeitsphase sowie den Urlaubsverbauch näher zu regeln haben, und
    2. Ziffer 2
      einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des für das Ausmaß der Herabsetzung der Normalarbeitszeit fiktiv gebührenden Entgelts und
    3. Ziffer 3
      die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Sozialversicherungsbeiträge (Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge) entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu leisten, und
    4. Ziffer 4
      die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung nach Paragraph 21 a, Absatz 4, zuzüglich 50 vH des für das Ausmaß der Herabsetzung der Normalarbeitszeit fiktiv gebührenden Zuschlags zu entrichten.
  10. Absatz 9,Bei Vorliegen einer Vereinbarung nach Absatz 8, ist für die Berechnung der Abfertigung nach Paragraph 13 d, die Normalarbeitszeit vor der Herabsetzung heranzuziehen. Die Überbrückungsabgeltung nach Paragraph 13 m, Absatz eins, und 2 ist um jenes Ausmaß zu reduzieren, das dem Ausmaß der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entspricht.

Schlagworte

Freizeitphase, Dienstgeberbeitrag

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40279652

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P19/NOR40279652