Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2007Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Der Ausschuss hat auf Grund eines Entwurfes des Vorstandes jährlich für das kommende Jahr jeweils einen Voranschlag für die Sachbereiche über die finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung zu beschließen.
(2)Absatz 2,Die Rechnungsabschlüsse über die Gebarung des abgelaufenen Geschäftsjahres sind vom Ausschuss jährlich zu beschließen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, soweit § 13k Abs. 5 nichts anderes bestimmt.Die Rechnungsabschlüsse über die Gebarung des abgelaufenen Geschäftsjahres sind vom Ausschuss jährlich zu beschließen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, soweit Paragraph 13 k, Absatz 5, nichts anderes bestimmt.
(3)Absatz 3,Die Jahresvoranschläge und die Rechnungsabschlüsse sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen.
(4)Absatz 4,Die zur Anlage verfügbaren Vermögensbestände der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind in einer den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld entsprechenden Art und Weise fruchtbringend anzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011
Dokumentnummer
NOR40088255