Mitteln, die dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds auf Grund übergegangener Ansprüche (Paragraph 11,) zufließen,
BGBl. Nr. 618/1987
618. Bundesgesetz: Änderung des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972, des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes sowie abgabenrechtlicher Bestimmungen
Bundesgesetz vom 25. November 1987, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz sowie abgabenrechtliche Bestimmungen geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Aufbringung der Mittel und Deckung des Aufwandes
Paragraph 12, (1) Der Leistungsaufwand nach diesem Bundesgesetz, gemäß Artikel römisch fünf, des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes und der Verwaltungsaufwand des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (Paragraph 13,) werden bestritten aus:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Eingängen der gemäß Paragraph 16, Absatz eins, verhängten Geldstrafen,
- Ziffer 3Zinsen aus dem Geldverkehr,
- Ziffer 4Darlehensrückzahlungen und
- Ziffer 5einem nach Maßgabe der gemäß Ziffer eins bis 4 zufließenden Mittel für die ausgeglichene Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Sinne des Absatz 2 und 3 erforderlichen, mit Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung jährlich festzusetzenden Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages im Sinne des Paragraph 61, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609. Arbeitgeber, die dem Geltungsbereich des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung für den Sachbereich der Abfertigungsregelung unterliegen, haben für Arbeitnehmer, die Anspruch auf Abfertigung nach dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz haben können, einen niedrigeren Zuschlag zu entrichten; dieser Zuschlag ist mit obiger Verordnung unter Bedachtnahme darauf, daß nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, für solche Abfertigungen kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld besteht, festzusetzen. Der jeweilige Zuschlag ist vom Arbeitgeber zu tragen. Die Arbeitgeber von Personen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 6, haben für diese Personen keinen Zuschlag zum Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten.
- Absatz 2,Zur Sicherstellung einer ausgeglichenen Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ist der durch die letzte Verordnung festgelegte Zuschlag gemäß Absatz eins, Ziffer 5
- Ziffer einszu erhöhen, wenn ein Kredit (Paragraph 13, Absatz 3,) aufgenommen werden mußte bzw. der voraussichtliche Leistungsaufwand des laufenden Jahres oder des Folgejahres laut Voranschlag nicht gedeckt ist,
- Ziffer 2zu senken, wenn sich unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Bilanz des Vorjahres sowie des voraussichtlichen Gebarungsabschlusses des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag ein Überschuß ergibt, der 20 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre übersteigt.
- Absatz 3,Die Erhöhung des Zuschlages gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ist so zu bemessen, daß nach Abdeckung allfälliger Kredite (Paragraph 13, Absatz 3,) die voraussichtliche Gebarung des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag einen Überschuß ergibt, der 10 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre nicht übersteigt.
- Absatz 4,Für die Einhebung und Abfuhr des Zuschlages gemäß Absatz eins, Ziffer 5, gelten die Paragraphen 62 und 63 AlVG sinngemäß. Der Zuschlag ist auf ein Konto des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (Paragraph 13, Absatz 6,) abzuführen.
- Absatz 5,Die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 sind für den Aufwand gemäß Paragraph 12, Absatz eins, zweckgebunden.