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BGBl. Nr. 297/1995

kundgemacht 04.05.1995 RIS↗Parlament↗
297. Bundesgesetz: Strukturanpassungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Richterdienstgesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das BundesIehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Bezügegesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 612/1983, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Eisenbahnenteignungsgesetz, das Bundesstraßengesetz 1971, das Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, das Berggesetz 1975, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetz, das Betriebshilfegesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 1993, das Einkommensteuergesetz 1988, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Bundesgesetz, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, das Kunsthochschul-Organisationsgesetz, das Universitäts-Organisationsgesetz, das Akademie-Organisationsgesetz 1988, das Kunsthochschul-Studiengesetz, das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, das Außenhandelsgesetz 1995 und das Bundeshaushaltsgesetz geändert werden und ein Karenzurlaubszuschußgesetz und ein Behindertenwerkstätten-Vorfinanzierungsgesetz erlassen werden (Strukturanpassungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 297/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) 4 § 0↗RIS↗
§ 12geändertZ 5; Abs 4
in Kraft 01.10.1987 – 30.04.1995 · idF BGBl. Nr. 618/1987 · danach: BGBl. Nr. 297/1995 § 12↗RIS↗
in Kraft 01.05.1995 – 30.12.1996 · idF BGBl. Nr. 297/1995 · danach: BGBl. Nr. 754/1996 § 12↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Aufbringung der Mittel und Deckung des Aufwandes
§ 12. (1) Der Leistungsaufwand nach diesem Bundesgesetz, gemäß Art. V des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes und der Verwaltungsaufwand des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13) werden bestritten aus:
1. Mitteln, die dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds auf Grund übergegangener Ansprüche (§ 11) zufließen,
2. Eingängen der gemäß § 16 Abs. 1 verhängten Geldstrafen,
3. Zinsen aus dem Geldverkehr,
4. Darlehensrückzahlungen und
5. einem nach Maßgabe der gemäß Z 1 bis 4 zufließenden Mittel für die ausgeglichene Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Sinne des Abs. 2 und 3 erforderlichen, mit Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung jährlich festzusetzenden Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages im Sinne des nach § 61 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 609 315/1994, in jeweils geltender Fassung. Arbeitgeber, die dem Geltungsbereich des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung für den Sachbereich der Abfertigungsregelung unterliegen, haben für Arbeitnehmer, die Anspruch auf Abfertigung nach dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz haben können, einen niedrigeren Zuschlag zu entrichten; dieser Zuschlag ist mit obiger Verordnung unter Bedachtnahme darauf, daß nach § 1 Abs. 3 Z 5 für solche Abfertigungen kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld besteht, festzusetzen. Der jeweilige Zuschlag ist vom Arbeitgeber zu tragen. Die Arbeitgeber von Personen im Sinne des § 1 Abs. 6 haben für diese Personen keinen Zuschlag zum Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten.
(2) Zur Sicherstellung einer ausgeglichenen Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ist der durch die letzte Verordnung festgelegte Zuschlag gemäß Abs. 1 Z 5
1. zu erhöhen, wenn ein Kredit (§ 13 Abs. 3) aufgenommen werden mußte bzw. der voraussichtliche Leistungsaufwand des laufenden Jahres oder des Folgejahres laut Voranschlag nicht gedeckt ist,
2. zu senken, wenn sich unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Bilanz des Vorjahres sowie des voraussichtlichen Gebarungsabschlusses des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag ein Überschuß ergibt, der 20 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre übersteigt.
(3) Die Erhöhung des Zuschlages gemäß Abs. 2 Z 1 ist so zu bemessen, daß nach Abdeckung allfälliger Kredite (§ 13 Abs. 3) die voraussichtliche Gebarung des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag einen Überschuß ergibt, der 10 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre nicht übersteigt.
(4) Für die Einhebung und Abfuhr des Zuschlages gemäß Abs. 1 Z 5 gelten die §§ 62 und 63 AlVG sinngemäß findet § 5 AMPFG Anwendung. Der Zuschlag ist auf ein Konto des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13 Abs. 6) abzuführen.
(5) Die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 sind für den Aufwand gemäß § 12 Abs. 1 zweckgebunden.