Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 644/1987

kundgemacht 29.12.1987 RIS↗Parlament↗
644. Bundesgesetz: Rechtspraktikantengesetz — RPG
Bundesgesetz vom 15. Dezember 1987 über die Gerichtspraxis der Rechtspraktikanten (Rechtspraktikantengesetz — RPG)
Kundmachung BGBl. Nr. 644/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtspraktikantengesetz (RPG) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft 01.01.1988 – 31.12.2010 · idF BGBl. Nr. 644/1987 · danach: BGBl. I Nr. 111/2010 § 11↗RIS↗

Meldepflichten

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Rechtspraktikant hat Änderungen seines Namens, seines Familienstandes oder seines Wohnsitzes, den Bestand, die Aufnahme, Änderung oder Beendigung eines Dienstverhältnisses, die Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens sowie eine strafgerichtliche Verurteilung dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Wege des Vorstehers des Gerichtes, dem er zur Ausbildung zugewiesen ist, zu melden. Allfällige weitere Meldepflichten bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Der Meldung über den Bestand, die Aufnahme oder die Änderung eines Dienstverhältnisses ist eine Bestätigung des Dienstgebers anzuschließen, daß der Rechtspraktikant (weiterhin) die gerichtlichen Dienststunden einhalten kann.