BGBl. Nr. 644/1987
644. Bundesgesetz: Rechtspraktikantengesetz — RPG
Bundesgesetz vom 15. Dezember 1987 über die Gerichtspraxis der Rechtspraktikanten (Rechtspraktikantengesetz — RPG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Unterbrechung durch Zeitablauf
Paragraph 15,
Ist ein Rechtspraktikant aus anderen Gründen als wegen Freistellung in einem Ausbildungsjahr länger als zwölf Arbeitstage von der Gerichtspraxis abwesend, so gilt seine Gerichtspraxis als unterbrochen.