BGBl. Nr. 644/1987
644. Bundesgesetz: Rechtspraktikantengesetz — RPG
Bundesgesetz vom 15. Dezember 1987 über die Gerichtspraxis der Rechtspraktikanten (Rechtspraktikantengesetz — RPG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27neu
Zuständigkeit und Verfahren
Paragraph 27, Auf die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, anzuwenden. Zuständige Behörde ist der Präsident des Oberlandesgerichtes. Über Berufungen hat der Bundesminister für Justiz zu entscheiden. Berufungen gegen Bescheide, mit denen die Ausschließung von der Gerichtspraxis verfügt wird oder mit denen der Ausbildungsbeitrag gekürzt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.